Was ist eine Betreuung?

Was ist eine Betreuung?

Grundsätzlich ist die Voraussetzung für die Anordnung einer Betreuung nach § 1896 BGB das Vorliegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen , seelischen oder körperlichen Behinderung, sofern diese dazu führt, dass der Betroffene seine Angelegenheiten nicht mehr alleine besorgen kann.

Das Gesetz, in dem das gerichtliche Betreuungsverfahren geregelt ist, ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Für das Verfahren zur Betreuerbestellung ist das Betreuungsgericht , eine Abteilung des jeweiligen Amtsgerichtes, zuständig.

Wurde eine Betreuungsverfügung erteilt, ist diese zu berücksichtigen.

Das Verfahren zur Anordnung einer Betreuung beginnt auf Antrag des Betroffenen, von Amts wegen, aber auch Jedermann kann die Einleitung eines solchen Verfahrens anregen.

Der Betroffene erhält dann vom Gericht eine Nachricht, dass ein Betreuungsverfahren eingeleitet wurde.

Ist der Betroffene nicht in der Lage seine Interessen selbst wahrzunehmen, wird für ihn ein Verfahrenspfleger bestellt, der für ihn im Gerichtsverfahren Anträge stellen sowie auch Beschwerde einlegen kann.

Im Verlauf des Verfahrens sind die Wünsche des Betreuten, bezüglich der Person des Betreuers zu berücksichtigen. Das Gericht prüft für welche Bereiche der Betroffene einen Betreuer benötigt und legt diese Aufgabenkreise fest.

In der Regel wird nach 5 Jahren überprüft ob die Betreuung weiter bestehen soll.

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